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DIE THÜGA PLUSGESELLSCHAFTEN
Die Plusgesellschaften schaffen Mehrwert für die Thüga-Gruppe. Zur Realisierung von Synergien bieten sie Beratungs- und Dienstleistungen für alle Stufen der Wertschöpfungskette an.
DIE THÜGA PLUSGESELLSCHAFTEN
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Die Erstellung und Umsetzung eines Wasserstoff-Fahrplans ist für Verteilnetzbetreiber herausfordernd, aber keine Pflicht. Entscheiden sie sich für ihn und seine Vorteile, müssen sie ihn von der Bundesnetzagentur genehmigen lassen, die Abgabefrist bis Mitte 2028 beachten und alle Auflagen verpflichtend erfüllen. Eine Einordnung:
Im Thüga-Kontext heißt der Wasserstoff-Fahrplan Gasnetztransformationsfahrplan (GTFP), nicht zu verwechseln mit dem Gasnetzgebietstransformationsplan (GTP) der Initiative H2vorOrt. Mit dem freiwilligen GTP haben sich Verteilnetzbetreiber (VNB) idealerweise bereits eine erste Planungsgrundlage geschaffen, um künftig Investitionen für die Transformation ihrer Gasnetze hin zu Wasserstoff zu bewerten.
Nehmen also wir an, ein VNB hat einen GTP erstellt und seiner Kommune einen Vorschlag für die Einteilung eines Wasserstoffnetzgebiets in der Kommunalen Wärmeplanung unterbreitet. Ist der Wärmeplan so beschlossen, können Kommune und VNB im nächsten Schritt die Ausweisung dieses Wasserstoffnetzgebietes anstreben. Eine Voraussetzung für die Ausweisung eines Wasserstoffnetzgebietes ist allerdings, dass der VNB und die Kommune einvernehmlich einen verbindlichen Wasserstoff-Fahrplan/GTFP beschlossen und veröffentlicht haben.
Wie genau ein Wasserstoff-Fahrplan nach § 71k GEG ausgestaltet sein soll, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegt und Ende 2024 veröffentlicht. Er beinhaltet sämtliche Aspekte der Umstellung der Gasnetzinfrastruktur und des Wasserstoff-Hochlaufs in einem hohen Detailgrad. Der VNB muss sich den Fahrplan von der BNetzA genehmigen lassen und ist dann auch verpflichtet, ihn einzuhalten. Die Stabsstelle Energiepolitik (EP) der Thüga hat sich intensiv in den Konsultationsprozess der BNetzA zu „FAUNA – Fahrpläne für die Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff“ eingebracht: Laut Lena Burchartz von der Thüga-Stabsstelle Energiepolitik ist dieser Wasserstoff-Fahrplan für die Verteilnetzbetreiber kaum machbar: „Die geforderte Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Beispiel können VNB aufgrund der heutigen Datenlage nicht ohne erhebliche Unsicherheit erstellen.“ Die gesamte Branche fordert daher einstimmig, dass die Regelung grundsätzlich angepasst werden muss.
Kundschaft mit Gasheizung profitiert nach GEG § 71k von Übergangsfristen. Wenn ihr Gebäude in dem ausgewiesenen Wasserstoffnetzgebiet liegt, darf sie bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz weiterhin eine Heizungsanlage, die Erdgas verbrennen kann, einbauen und betreiben. Sie muss also nicht die stufenweisen Erhöhungen des Anteils erneuerbarer Energien einhalten, die laut GEG ab Mitte 2026 in großen oder ab Mitte 2028 in kleineren Kommunen gelten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Heizung bereits „h2-ready“ ist – also auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar
Diese Übergangsfrist kann dafür sorgen, dass die Kundschaft mit einer Gasheizung nicht auf alternative Wärmversorgungslösungen umstellt. „Je mehr Kundschaft sich für Wasserstoff entscheidet, desto wirtschaftlicher wird das geplante Wasserstoffnetz“, so Andreas Hinz von der Thüga-Netzstrategie. Allerdings ist für VNB der Wasserstoff-Fahrplan nicht nur hinsichtlich der Erstellung komplex, sondern auch bei der Umsetzung heikel. Scheitert die Umstellung, weil die Netzumstellung auf Wasserstoff zum Beispiel nicht fristgerecht stattfindet, dann haftet der VNB. Gebäudeeigentümer haben einen Anspruch auf Erstattung der entstehenden Mehrkosten. Besonders hervorzuheben: Das Verschulden des Gasnetzbetreibers wird gesetzlich vermutet. Er muss dieses also widerlegen, um aus der Haftung zu kommen.
„Es steht dem VNB frei, einen GTFP zu erstellen“, erklärt Hinz. „Er kann auch ohne GTFP und ohne Ausweisung eines Wasserstoffnetzgebietes auf Wasserstoff umstellen oder H2-Netze errichten.“ Allerdings entfällt dann auch die für die Kundschaft positive Übergangsregelung. Sollten VNB den GTFP nutzen wollen, müssen sie die aktuellen Anforderungen der Bundesnetzagentur erfüllen und die Abgabefrist bis Mitte 2028 beachten. „Im Zuge der Erstellung sollten sie die Chancen und Risiken sorgfältig abwägen“, resümiert Hinz. Ob das GEG in seiner aktuellen Form überhaupt Bestand hat, ist mit Blick auf die Neuwahl unklar. Auch bei einem Regierungswechsel wird es eine ganze Weile dauern, bis die Festlegung der BNetzA zu § 71k GEG erneut auf den Prüfstand kommt, denn: „Zuerst müsste die neue Regierung das GEG in diesem Punkt ändern – erst dann würde die BNetzA nachziehen“, so Markus Wörz, Leiter Energiepolitik.
Unabhängig von der nationalen Gesetzgebung muss in den nächsten zwei Jahren die EU-Richtlinie 2024/1788 (EU-Gaspaket) in nationales Recht umgesetzt werden. Artikel 56 und 57 verpflichten die Verteilnetzbetreiber, zeitnah eine Netzplanung einzuführen: eine sogenannte Entwicklungsplanung für Wasserstoffverteilernetze und eine Transformationsplanung für Gasverteilernetze. „VNB müssen somit ihren Weg hin zur Klimaneutralität ausarbeiten – sowohl im Hinblick auf den Weiterbetrieb mit erneuerbarem Methan als auch auf die Umstellung auf Wasserstoff oder die Stilllegung“, sagt Hinz. „Und prüfen, inwieweit sie die absehbaren neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllen können.“
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